Verträge ausdrucken, unterschreiben, einscannen, zurücksenden. Und im Idealfall landen sie danach noch im Aktenordner. Dieser Ablauf gehört in vielen Unternehmen immer noch zum Alltag, obwohl die rechtlichen Grundlagen für elektronische Signaturen in Österreich längst etabliert sind.
Eine sauber eingesetzte E-Signatur spart nicht nur Zeit und Papier, sondern sorgt auch für nachvollziehbare Abläufe und kürzere Durchlaufzeiten bei Angeboten, Verträgen und internen Freigaben. Wichtig ist allerdings, die richtige Signaturart für den jeweiligen Anwendungsfall zu wählen.
Rechtsrahmen: eIDAS und österreichisches Signaturrecht
Die Grundlage für elektronische Signaturen ist EU-weit einheitlich geregelt. Maßgeblich ist die eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014), die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel und Vertrauensdienste schafft.
In Österreich wird die Verordnung durch das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) ergänzt. Es regelt insbesondere die nationalen Aufsichtsstrukturen und einige praktische Detailfragen.
Mit der eIDAS-2-Novelle wurde der Rahmen 2024 zusätzlich um die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) erweitert. Sie soll in den kommenden Jahren EU-weit ausgerollt werden und unter anderem als Träger für qualifizierte Signaturen dienen.
Die drei Signaturstufen im Überblick

Hinweis: Dieses Bild wurde künstlich erzeugt.
Die eIDAS-Verordnung kennt drei Stufen elektronischer Signaturen. Sie unterscheiden sich in technischer Anforderung, Beweiskraft und rechtlicher Wirkung.
1. Einfache elektronische Signatur (EES)
Die einfachste Form. Praktisch alles, was als Zustimmung in elektronischer Form gilt, kann eine EES sein:
- ein eingescanntes Unterschriftsbild auf einem PDF
- eine getippte Namensangabe am Ende einer E-Mail
- ein Klick auf “Akzeptieren” in einem Online-Formular
Die EES ist rechtlich grundsätzlich zulässig, ihre Beweiskraft im Streitfall ist aber begrenzt. Geeignet ist sie für interne Freigaben, unkritische Bestätigungen oder Vorgänge mit geringem Risiko.
2. Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
Die FES muss eindeutig dem Unterzeichner zuordenbar sein, ihn identifizieren und so erstellt werden, dass nachträgliche Änderungen am Dokument erkennbar sind. Typischerweise kommt dafür eine Public-Key-Infrastruktur zum Einsatz.
Anbieter wie DocuSign, Adobe Acrobat Sign oder die meisten europäischen Signaturplattformen liefern in der Standardeinstellung allerdings nur eine einfache elektronische Signatur; eine FES erfordert je nach Anbieter eine zusätzliche Identitätsprüfung des Unterzeichners oder ein entsprechendes Add-on. Richtig konfiguriert ist die FES ein guter Kompromiss aus Aufwand und Rechtssicherheit und deckt die meisten Geschäftsvorgänge ab, von Angeboten über NDAs bis zu Dienstleistungsverträgen ohne besondere Formvorschrift.
3. Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die höchste Stufe. Eine QES ist rechtlich der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (§ 4 SVG). Sie erfordert:
- ein qualifiziertes Zertifikat eines vertrauenswürdigen Anbieters
- eine qualifizierte Signaturerstellungseinheit (z. B. Smartcard oder Cloud-HSM)
- eine vorhergehende, gesicherte Identifizierung des Unterzeichners
In Österreich ist die ID Austria (Nachfolgerin von Handy-Signatur und Bürgerkarte) der am weitesten verbreitete Weg zu einer QES für natürliche Personen. Anbieter wie A-Trust, die Post oder verschiedene EU-Vertrauensdiensteanbieter stellen ebenfalls QES-fähige Lösungen bereit.
Wann brauche ich welche Signatur?
Hinweis vorab: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Ich bin kein Rechtsanwalt. Für die rechtssichere Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an einen Notar.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist immer das konkrete Geschäft und seine Formvorschrift. Eine grobe Orientierung:
| Anwendungsfall | Empfohlene Stufe |
|---|---|
| Interne Freigaben, Urlaubsanträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und andere einfache Bestätigungen | EES |
| Standard-NDAs, Dienstleistungs- und Lieferverträge (höherer Beweisbedarf) | FES |
| Arbeitsverträge, unbefristete Mietverträge (keine besondere Form vorgeschrieben) | FES, je nach Risiko besser QES |
| Geschäfte mit gesetzlich vorgeschriebener Schriftform, z. B. Verbraucherkreditverträge, Konkurrenzklausel oder Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsvertrag, wirksame Befristung eines Mietvertrags | QES (nur sie erfüllt die Schriftform) |
| Private Bürgschaftserklärungen, formbedürftige Verträge des Familien- und Erbrechts | QES nur wirksam, wenn das Dokument eine notarielle oder anwaltliche Belehrungsbestätigung enthält (§ 4 Abs. 2 SVG) |
| Letztwillige Verfügungen (Testament) | Elektronisch gar nicht möglich; eigenhändige bzw. notarielle oder gerichtliche Form nötig |
| GmbH-Gründung (Standard-Einpersonen-GmbH) | Elektronisch ohne Notar über das USP mit ID Austria möglich; andere Konstellationen mit Notar, auch digital per Videokonferenz |
| Sonstige notariatsaktpflichtige Geschäfte, z. B. Abtretung von GmbH-Anteilen, Schenkung ohne tatsächliche Übergabe, Ehepakte | Mitwirkung eines Notars nötig (Notariatsakt, digital per Videokonferenz möglich) |
Wichtig dabei: Geschäfte ohne gesetzliche Formvorschrift sind rechtlich auch mit einer EES wirksam. Die empfohlene Stufe in der Tabelle orientiert sich daher nicht nur an der Gültigkeit, sondern auch an der Beweiskraft im Streitfall. Eine FES wird vor allem dort empfohlen, wo die Identität des Unterzeichners und die Unverändertheit des Dokuments später nachweisbar sein sollen.
Besonders aufpassen sollte man bei Geschäften mit gesetzlich vorgeschriebener Schriftform. Hier ist nur die QES der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, eine FES oder gar eine EES wäre rechtsunwirksam. Bei manchen dieser Fälle, etwa der Befristung eines Wohnungsmietvertrags, ist die QES rechtlich zwar zulässig, es fehlt aber noch gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung. In der Praxis wählen viele hier weiterhin die eigenhändige Unterschrift, um jedes Restrisiko auszuschließen.
Umgekehrt gibt es Geschäfte, bei denen die QES allein nicht genügt: Bei privaten Bürgschaftserklärungen (§ 1346 Abs. 2 ABGB) und bei formbedürftigen Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts ist eine elektronische Signatur nur dann wirksam, wenn das Dokument zusätzlich eine notarielle oder anwaltliche Bestätigung über die Belehrung zu den Rechtsfolgen enthält (§ 4 Abs. 2 SVG). Letztwillige Verfügungen lassen sich überhaupt nicht in elektronischer Form errichten. Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe oder die Abtretung von GmbH-Anteilen brauchen einen Notariatsakt, und für die Eintragung eines Immobilienkaufs ins Grundbuch sind beglaubigte Unterschriften nötig.
Dass das nicht zwangsläufig analog bleiben muss, zeigt die GmbH-Gründung: Eine Standard-Einpersonen-GmbH lässt sich seit 2018 vereinfacht und ganz ohne Notar elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) mit der ID Austria gründen. Und auch der klassische Notariatsakt kann inzwischen digital per Videokonferenz mit dem Notar errichtet werden. Eine bloße E-Signatur ohne notarielle Mitwirkung genügt dafür aber nach wie vor nicht.
Was geht nicht elektronisch?
Auch im Jahr 2026 gibt es noch Geschäfte, bei denen elektronische Signaturen nicht ausreichen. Dazu zählen unter anderem:
- letztwillige Verfügungen (Testament)
- notariatsaktpflichtige Geschäfte (z. B. Übertragung von GmbH-Anteilen, Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe, bestimmte familienrechtliche Verträge)
- private Bürgschaftserklärungen außerhalb der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 1346 Abs. 2 ABGB)
- Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts mit besonderem Formerfordernis
- bestimmte arbeitsrechtliche Erklärungen mit besonderer Formvorschrift
- gewisse Erklärungen gegenüber Behörden, die eigene Verfahren vorgeben
Im Zweifel lohnt sich ein kurzer Blick ins Gesetz oder eine Rückfrage beim Rechtsberater, bevor ein Standardprozess umgestellt wird.
Praktische Tools für österreichische Unternehmen
Für den Alltag in Klein- und Mittelunternehmen sind vor allem drei Werkzeugkategorien relevant.
Signaturplattformen für FES und QES
- A-Trust sign-me / A-Trust Mobile-Signatur: österreichischer Anbieter, eng mit ID Austria integriert
- DocuSign: international verbreitet, unterstützt FES und QES nach eIDAS
- Adobe Acrobat Sign: gute Integration in bestehende Adobe-Workflows
- Skribble, Yousign, Namirial: europäische Anbieter mit Fokus auf eIDAS-Konformität
Tools für einfache Signaturen (EES)
- Google Workspace eSignature: ermöglicht das Anfordern und Setzen von Unterschriften direkt in Google Docs und in der Drive-Ablage. Die Funktion erzeugt eine einfache elektronische Signatur und eignet sich damit für interne Freigaben, Auftragsbestätigungen und andere formfreie Dokumente. Für Geschäfte mit Schriftformerfordernis oder eine QES nach eIDAS reicht sie nicht aus; dafür sind die spezialisierten Plattformen die richtige Wahl. Wer ohnehin mit Workspace arbeitet, deckt damit aber den Großteil der unkritischen Unterschriften ohne zusätzliches Tool ab.
ID Austria für Einzelpersonen und Selbständige
Die ID Austria ist kostenlos und für jeden Bürger verfügbar, der ein Smartphone und ein registriertes Identitätsdokument hat. Aktiviert wird sie über die Behörde, einen Registrierungspartner oder online via FinanzOnline und Videoidentifikation. Mit der ID Austria können Sie über Signaturdienste wie A-Trust PDF Sign oder den PDF-Signaturservice auf oesterreich.gv.at qualifizierte Signaturen direkt am PDF leisten; freigegeben wird die Signatur per zweitem Faktor über die “Digitales Amt”-App. So unterschreiben Sie auch dort, wo gesetzlich Schriftform gefordert ist.
Datenschutz und Aufbewahrung
E-Signaturen verarbeiten personenbezogene Daten, daher gilt selbstverständlich die DSGVO. Wichtig sind insbesondere:
- ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Signaturanbieter
- eine Prüfung, wo Daten verarbeitet und gespeichert werden (idealerweise innerhalb der EU)
- die Aufnahme des Signaturprozesses in das Verarbeitungsverzeichnis
- klare Löschfristen, sobald keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen
Für die Aufbewahrung gelten dieselben Fristen wie bei Papierdokumenten: Geschäftsunterlagen in der Regel sieben Jahre, bei Grundstücksgeschäften und einigen Sonderfällen länger.
Fazit
Die rechtlichen Grundlagen für elektronische Signaturen sind in Österreich klar geregelt und seit Jahren etabliert. Wer die richtige Signaturstufe je Anwendungsfall wählt, kann den Großteil seiner Vertragsabwicklung digital erledigen: schneller, nachvollziehbarer und mit weniger Medienbrüchen.
Der größte Hebel liegt selten in einer großen Komplettlösung, sondern in der Frage: Welche zwei oder drei Dokumentenarten verschicken wir am häufigsten, und wie bekommen wir genau diese sauber digitalisiert? Wenn dieser Einstieg gelingt, lassen sich weitere Prozesse Schritt für Schritt nachziehen.