Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Acts. Trotzdem braucht nicht jeder KI-unterstützte Inhalt pauschal das Label „KI-generiert“.
Kurz gesagt: Chatbot-Hinweis, technische Herkunftsmarkierung und sichtbare Deepfake-Kennzeichnung sind unterschiedliche Pflichten. Entscheidend sind Rolle, Inhalt und Einsatz.
Wer ist verantwortlich?
- Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen auf den Markt.
- Betreiber nutzen ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Umfeld.
Ein KMU, das ein externes Standardtool verwendet, ist meist Betreiber. Mit einer eigenen oder unter eigener Marke angebotenen KI-Lösung kann es Anbieter sein – oder beide Rollen haben.
Hinweise müssen spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung klar, eindeutig und barrierefrei erfolgen.
Die fünf wichtigsten Fälle
1. Chatbots und KI-Assistenten
Anbieter müssen Systeme mit direktem Menschenkontakt so gestalten, dass die KI-Interaktion erkennbar ist. Eine kurze Formulierung genügt:
Sie chatten mit einem KI-Assistenten.
Bei einem Voicebot sollte der Hinweis am Gesprächsbeginn zu hören sein. Nur wenn der KI-Einsatz aus dem Kontext offensichtlich ist, kann der Hinweis entfallen.
2. Synthetische Inhalte
Systeme, die Texte, Bilder, Audio oder Video erzeugen, müssen ihre Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder verändert markieren. Dafür ist der Anbieter verantwortlich.
Kurzes Beispiel: Nutzt ein Unternehmen einen Bildgenerator, sollte es prüfen, ob Content Credentials beim Export und Upload erhalten bleiben.
Kleine Standardbearbeitungen können von dieser technischen Anbieterpflicht ausgenommen sein. Das ist aber keine allgemeine Befreiung von sichtbaren Hinweisen.
3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreiber müssen Betroffene über solche Systeme informieren.
Achtung: Ein Hinweis macht den Einsatz nicht automatisch zulässig. Datenschutzrecht und mögliche Verbote gelten zusätzlich.
Kurzes Beispiel: Eine KI-Analyse von Bewerbungsgesprächen braucht mehr als einen Hinweis und sollte rechtlich gesondert geprüft werden.
4. Deepfakes
Ein Deepfake ist ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt wirken kann.
Beispiele: ein realistisches KI-Video der Geschäftsführerin oder ein scheinbar echtes Foto eines nie stattgefundenen Firmenereignisses.
Betreiber müssen solche Inhalte für Menschen wahrnehmbar kennzeichnen. Eine rein technische Markierung genügt nicht. Abstrakte KI-Grafiken sind dagegen nicht automatisch Deepfakes.
Auch Kunst, Satire und Fiktion sind nicht vollständig ausgenommen. Dort darf die Offenlegung so erfolgen, dass sie das Werk nicht beeinträchtigt.
5. KI-Texte zu öffentlichen Themen
Wer KI-Texte veröffentlicht, um über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, muss den KI-Einsatz grundsätzlich offenlegen. Dazu können Beiträge über Politik, Recht, Gesundheit oder Verbraucherschutz zählen.
Kurzes Beispiel: Ein Mensch prüft einen KI-entworfenen Rechtsartikel samt Fakten; die veröffentlichende Person oder das Unternehmen trägt die redaktionelle Verantwortung. Dann kann die Kennzeichnung entfallen. Die Leitlinien empfehlen, Verantwortliche und Kontaktdaten leicht auffindbar anzugeben, etwa im Impressum.
Reine Rechtschreibkorrekturen reichen für diese Ausnahme nicht. Produkttexte oder interne E-Mails fallen nicht automatisch unter die Regel.
Schnellcheck für KMU

Für Betreiber, die KI-Inhalte veröffentlichen – Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4:
- Deepfake? Ja → kennzeichnen. Nein → weiter. Bei Kunst, Satire und Fiktion darf die Offenlegung angepasst werden, aber nicht pauschal entfallen.
- KI-Text zur Information über öffentliche Themen? Nein → keine Offenlegungspflicht nach Absatz 4. Ja → weiter.
- Inhalt samt Fakten menschlich geprüft und redaktionelle Verantwortung übernommen? Ja → keine Offenlegungspflicht nach Absatz 4. Nein → kennzeichnen.
Technische Anbieterpflichten sowie Hinweise bei Chatbots, Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sind separat zu prüfen. „Keine Pflicht nach Absatz 4“ bedeutet keine generelle Befreiung von KI-Hinweisen.
Fristen und Sanktionen
Artikel 50 gilt grundsätzlich seit 2. August 2026. Für bestimmte, schon vorher in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte läuft die technische Pflicht aus Absatz 2 erst ab 2. Dezember 2026; die übrigen Transparenzpflichten werden dadurch nicht verschoben.
Für Verstöße gegen Artikel 50 drohen bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g). Grundsätzlich zählt der höhere Betrag; für KMU gilt der niedrigere Höchstbetrag (Abs. 6), bei diesen Verstößen auch für kleine Midcap-Unternehmen (Abs. 6a).
Fazit
Nicht jeder KI-Einsatz braucht dasselbe Label. KMU sollten Rollen, Inhalte und Veröffentlichungszweck prüfen und technische von sichtbaren Hinweisen trennen. Bei der Textausnahme zählen menschliche Inhalts- und Faktenprüfung sowie tatsächlich übernommene redaktionelle Verantwortung – nicht nur deren Dokumentation.
Wenn Sie Ihre KI-Anwendungen strukturiert erfassen und in bestehende Prozesse integrieren möchten, sprechen Sie mit mir.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Leitlinien der EU-Kommission sind nicht bindend; verbindlich entscheiden die zuständigen Gerichte.
